Das Finanzgericht Düsseldorf musste über die Frage entscheiden, ob die Anordnung einer Betriebsprüfung zulässig ist, die einen Zeitraum von elf Jahren abdecken soll. Der Kläger wehrte sich gegen die Anordnung, weil nach der Betriebsprüfungsordnung der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen soll. Doch das Gericht hielt die Anordnung für zulässig, weil eine Betriebsprüfung insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen darf, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht, worauf sich auch das Finanzamt berufen hatte.
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