Für eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Bisher hatte der Bundesgerichtshof diese Voraussetzung erst ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro als erfüllt angesehen, wenn dem Finanzamt lediglich steuererhebliche Angaben verschwiegen wurden (Gefährdungsschaden). Nur wenn die Hinterziehung zu ungerechtfertigten Zahlungen des Finanzamts führt - insbesondere bei Umsatzsteuerbetrug - sollte schon ab 50.000 Euro eine Hinterziehung in großem Ausmaß vorliegen (Vermögensschaden). Jetzt hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert und die Unterscheidung zwischen Gefährdungs- und Vermögensschaden beim Fiskus aufgegeben. Damit liegt nun grundsätzlich schon ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß mit entsprechend höherem Strafmaß vor.
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