Im Insolvenzfall muss sich das Finanzamt wie andere Gläubiger auch mit einem Bruchteil seiner Forderungen zufrieden geben, wenn die Einkommensteuer schon vor dem Eintritt der Insolvenz entstanden ist. Wird die Steuerforderung dagegen erst nach Eintritt der Insolvenz begründet, kann das Finanzamt die volle Steuer als Masseverbindlichkeit geltend machen. Wann eine Einkommensteuerforderung begründet ist, hängt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch von der Art der Gewinnermittlung ab.
Nach dem Realisationsprinzip ist bei der Bilanzierung die Steuerforderung bereits begründet, wenn die Forderung realisiert ist. Im Fall der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist das nach dem Zuflussprinzip dagegen erst mit der Vereinnahmung der Zahlung der Fall. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Wenn, wie im Streitfall, die Forderung aus dem Verkauf der Betriebseinrichtung kurz vor Eintritt der Insolvenz stammt, ist damit eine Betriebsaufgabe eingeleitet, die zwingend einen Wechsel von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung notwendig macht. Erfolgt die Zahlung dann erst nach Eintritt der Insolvenz, greift trotzdem das Realisationsprinzip.
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