direkt Kontaktieren

Telefon: 0209 / 36 15 80

Telefax: 0209 / 36 15 85

 

 

E-Mail: info@porten-stb.de

 


zum Kontaktformular

Finanzamt darf keine Strafschätzung machen

Auch wenn mancher Steuerzahler, der einen Schätzungsbescheid in Händen hält, das kaum glauben mag, so gibt es doch Regeln, an die sich das Finanzamt bei der Schätzung halten muss.

Schätzungsbescheide der Finanzämter sind gefürchtet. Häufig führen sie zu völlig überzogenen Steuerfestsetzungen. Auch wenn die Schätzung erfolgt, weil der Steuerpflichtige keine Steuererklärungen abgegeben hat, ist das Finanzamt verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen, welche die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, zu ermitteln und bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Die Schätzung soll in sich schlüssig und vernünftig sein, der Steuerpflichtige soll aber auch nicht dadurch, dass er keine Steuererklärung abgegeben hat, begünstigt werden.

Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte: Das Finanzamt soll alle ihm vorliegenden Informationen auswerten, zum Beispiel die Steuerakten mit den Veranlagungen der Vorjahre, Kontrollmitteilungen, einheitliche und gesonderte Feststellungen, Veräußerungsmitteilungen. Die gesonderte Verlustfeststellung ist ebenfalls im Rahmen einer Schätzung zu berücksichtigen.

Keine Strafschätzungen: Das Finanzamt darf zwar an die obere Grenze eines Schätzrahmens gehen, aber Schätzungen sind kein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zu veranlassen.

Vorbehalt der Nachprüfung: Veranlagungen, denen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde liegt, ergehen stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung: Der Vorbehalt der Nachprüfung wird grundsätzlich erst mit der nächsten Veranlagung aufgehoben. Vorher prüft das Finanzamt die Vorbehaltsveranlagung nach Aktenlage auf eventuelle Fehler.

Aktenvermerk zur Schätzung: Das Finanzamt ist gehalten, die Schätzung in der Steuerakte zu dokumentieren.

Einspruch gegen den Schätzungsbescheid: Wird gegen den Schätzungsbescheid Einspruch eingelegt, so wird weder Aussetzung der Vollziehung noch ein Vollstreckungsaufschub gewährt, falls nicht gleichzeitig eine Steuererklärung eingereicht wird. Über den Einspruch wird erst nach Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen entschieden. Das Finanzamt will sehen, ob die Vollstreckungsmaßnahmen den Steuerpflichtigen nicht doch noch dazu veranlassen, Steuererklärungen abzugeben.

 
[mmk]
 

Machen sie direkt einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch aus:






* = Pflichtfeld, Mit dem obenstehenden Kontaktformular können Sie Ihre Anfrage an uns richten. Ihre Daten werden über den Provider per E-Mail an uns weitergeleitet und nach Beantwortung umgehend gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine Nutzung zu einem anderen Zweck oder eine Datenweitergabe an Dritte findet nicht statt.

direkt Kontaktieren

Telefon: 0209 / 36 15 80

Telefax: 0209 / 36 15 85

 

 

E-Mail: info@porten-stb.de

 


zum Kontaktformular

Folgen Sie uns

Bleiben Sie auf dem neusten Stand und folgen Sie uns bei Facebook:


 

PORTEN Steuerberater auf facebook

HIER FINDEN SIE UNSERE KANZLEI:

Steuerberater Herten - Adresse

Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB 

Bahnhofstraße 6
Altes Rathaus
45701 Herten-Westerholt


Öffnungszeiten der Steuerkanzlei

Unsere Öffnungszeiten:

Mo. - Do.: 08:00 – 13:00 Uhr 
Mo. - Do.: 13:30 – 17:00 Uhr
Fr.:  08:00 – 14:30 Uhr
Steuerberater Porten Herten-Westerholt - Karte

Mitgliedschaften

Mitglied Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. DATEV Mitglied Mitglied Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e. V. Mitglied Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberater in Herten & Umgebung