Bei der Berechnung von Einspruchsfristen müssen Sie in Zukunft genauer hinschauen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuerbescheide auch an einem Samstag zugehen können. Ein Steuerbescheid gilt normalerweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder nachweislich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Landet der Steuerbescheid tatsächlich erst später als drei Tage nach Absendung in Ihrem Briefkasten, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Samstag erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen samstags nicht gearbeitet wird.
Die Gerichte sind sich in dem Punkt einig, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nicht voraussetzt, dass Sie den Verwaltungsakt tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Es genügt vielmehr, dass nach den allgemeinen Gepflogenheiten von Ihnen eine Kenntnisnahme erwartet werden kann. Das wiederum ist dann anzunehmen, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt wurde. Und dafür genügt der Einwurf in Ihren Briefkasten.
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