Vor ein paar Monaten hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass zahlreiche Verkäufe eines Verkäufers über die Internetauktionsplattform eBay eine Umsatzsteuerpflicht auslösen können. Allerdings hat der Bundesfinanzhof keine eindeutigen Kriterien definiert, wann die Verkäufe steuerpflichtig sind und wann nicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte seinerzeit als Vorinstanz entschieden und muss sich jetzt in einem anderen Fall wieder mit dem gleichen Thema befassen.
Anders als im ersten Fall geht das Finanzgericht diesmal nicht von einer Umsatzsteuerpflicht aus, weil der Verkäufer über 13 Monate hinweg insgesamt "lediglich" 142 Pelzmäntel verkauft hat. Für eine Umsatzsteuerpflicht bedarf es nämlich einer nachhaltigen Tätigkeit, meint das Gericht, und die sah es im Streitfall nicht. Die Tätigkeit sei hier nicht von Beginn an auf unbestimmte Zeit angelegt gewesen, sondern zum Zeitpunkt, in dem das Finanzamt mit seinen Ermittlungen begonnen hat, bereits abgeschlossen gewesen.
Für die Frage, ob die Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, liefert das Gericht weiterhin keine konkreten Kriterien, die eine eindeutige Entscheidung erlauben würden. Stattdessen stellt es fest, dass die Tätigkeit anhand einer Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen sei, die je nach Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können.
In der Praxis bleibt es für einen fleißigen eBay-Verkäufer also weiter schwierig, späteren Ärger mit dem Finanzamt sicher auszuschließen. Aber das Urteil liefert immerhin Munition für den Fall, dass das Finanzamt tatsächlich einmal vor der Tür steht und nachträglich Umsatzsteuer kassieren will. Wer mit seinen Umsätzen nicht über die Kleinunternehmergrenze kommt, muss sich über die Umsatzsteuer ohnehin nicht so viele Gedanken machen.
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