Sponsoring ist für viele Vereine eine unabdingbare Geldquelle. Allerdings stellt sich die Frage, ab wann das Sponsoring eher eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung für den Sponsor ist, die den Verein zwingen würde, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Frage jetzt beantwortet: Weist der Empfänger auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sachverhalte.
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