Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungsberichtigung setzt voraus, dass es bereits eine erste, wenn auch unvollständige oder unrichtige Rechnung gibt. Damit hat der Bundesfinanzhof den Aussetzungsantrag eines Unternehmers abgewiesen. Das Finanzamt hatte ihm den Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen nicht gewährt, weil die Miete nur unregelmäßig gezahlt wurde.
Bei Verträgen über Dauerleistungen, also insbesondere bei Mietverträgen, wird nämlich die abgerechnete Leistung für einen bestimmten Zeitraum erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert. Erst damit erhält die Miete die notwendigen tatsächlichen Ergänzungen für eine zum Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung, die hier aufgrund der unregelmäßigen Zahlungen nicht gegeben war. Eine nachträglich vorgelegte Aufstellung des Vermieters über die gezahlte Miete ist daher keine Rechnungsberichtigung und ermöglicht auch nicht nachträglich den Vorsteuerabzug.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|