Wenn ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch über mehrere Jahre nicht in vollem Umfang verwirklichen kann, weil der Kunde aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen einen Sicherungseinbehalt vornehmen darf, ist er bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung berechtigt, die abzuführende Umsatzsteuer entsprechend zu berichtigen. Andernfalls käme es nämlich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu einer unverhältnismäßigen Belastung, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer für den Staat über mehrere Jahre vorfinanzieren müsste.
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