Der Vorsteuerabzug aus Gegenständen und Vorleistungen ist anteilig ausgeschlossen, wenn sie teilweise für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen, also beispielsweise steuerfreie Umsätze. Für Vorleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz stehen, hatte der Bundesfinanzhof vor einem Jahr entschieden, dass es bei der Aufteilung der Vorsteuer auf das Verhältnis der Umsätze im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) ankommt.
Die Finanzverwaltung, die bisher die Auffassung vertreten hat, dass es auf die Verwendungsabsicht beim Leistungsbezug ankommt, hat dieses Urteil nun akzeptiert. Das Bundesfinanzministerium hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Damit sollten Unternehmen in Zukunft keine Probleme mehr mit dem Finanzamt fürchten müssen, wenn sie in der Umsatzsteuerjahreserklärung nachträglich noch die Vorsteueraufteilung korrigieren wollen, weil der Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen bisher zu niedrig angesetzt wurde.
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