Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen für ihre Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz ansetzen. Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Sportverein seine Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen. Bisher unterlag eine solche Vermögensverwaltung dem ermäßigten Steuersatz, was aber nicht mit EU-Recht vereinbar war. Das Gericht legt die Vermögensverwaltung nun einschränkend so aus, dass es sich um nichtunternehmerische Tätigkeiten handeln muss.
Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung und damit voll steuerpflichtig. Allerdings können sich gemeinnützige Sportvereine auf das EU-Recht berufen, nach dem auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei ist, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Das Urteil ist nur für die Sportvereine bedeutsam, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern wollen, um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.
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