Wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Geschäfte abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt, spielt die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, insbesondere beim grenzüberschreitenden Handel eine entscheidende Rolle, da nur für diese Lieferung eine Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung in Betracht kommt. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Frage in zwei Urteilen angenommen und entschieden, dass es für die Zuordnung auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Entscheidend ist insbesondere die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der letzte Abnehmer die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erhält. Um in der Praxis wieder Rechtssicherheit zu schaffen, wollen die Länder eine eindeutige gesetzliche Klarstellung für Reihengeschäfte anstreben.
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