Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden dagegen neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Veranstaltungsleistung anzusehen, bestimmt sich der Leistungsort nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts.
Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum komplett oder teilweise einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen davon sind aber Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese gelten grundsätzlich als eigenständige Leistungen.
Daneben ergänzt das Ministerium die Liste der möglichen Zusatzleistungen, die ein Kongressveranstalter in Anspruch nehmen kann, um die Gestellung von Hosts und Hostessen. Der Leistungsort für diese Personalgestellung ist dann von der Art des Empfängers abhängig (Unternehmer, Nichtunternehmer etc.).
Diese Ergänzungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings hat das Ministerium auch eine - wenn auch kurze - Übergangsregelung vorgesehen: Es wird - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer die bis zum 31. Mai 2015 erbrachte Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück behandeln.
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