Wieder einmal zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wie wichtig es ist, Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen. Nach dem Urteil kann ein Leistungsempfänger nämlich nach einer Insolvenz des Lieferanten beim Finanzamt keine Erstattung von zu Unrecht bezahlter Umsatzsteuer geltend machen, auch wenn ihm die vom Insolvenzverwalter berichtigten Rechnungen vorliegen. Die zu viel bezahlte Umsatzsteuer kann nur vom Lieferant selbst eingefordert werden, was nach einer Insolvenz aber wenig erfolgversprechend ist. Ob alternativ eine Erstattung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung in Frage kommt, steht allein im Ermessen des Finanzamts.
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