Das Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Saunaleistungen, die dem normalen Umsatzsteuersatz unterliegen, als Teil einer Übernachtungsleistung geregelt. Werden nach dem 30. Juni 2015 Beherbergungsleistungen, zusammen mit Saunaleistungen zu einem Pauschalpreis erbracht, ist dieser Preis auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein. Auch hier gilt die Vereinfachungsregelung für Pauschalangebote, nach der die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht steuerbegünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst und der darauf entfallende Anteil in einem Betrag ausgewiesen werden kann. Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für Saunaleistungen, die nach dem 30. Juni 2015 erbracht werden.
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