Fotobücher, die vom Kunden selbst zusammengestellt werden und nicht zur allgemeinen Verbreitung über den Buchhandel bestimmt sind, sind bei der Umsatzsteuer nicht als Schriftwerk begünstigt. In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen. Für Lieferungen und Erwerbe vor dem 1. Januar 2017 wird es allerdings nicht beanstandet, wenn der Produzent den ermäßigten Steuersatz anwendet.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|