Beim Handel mit Gebrauchtwaren ist eine Differenzbesteuerung möglich, bei der nur die Differenz aus Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterliegt. Nach Meinung des Finanzgerichts Köln kann ein Gebrauchtwarenhändler daher die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (kein Vorsteuerabzug und kein Ausweis von Umsatzsteuer) auch dann in Anspruch nehmen, wenn sein Gesamtumsatz über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro pro Jahr liegt. Voraussetzung sei lediglich, dass die Summe der steuerpflichtigen Differenzbeträge unterhalb der Umsatzgrenze liegt. Die gegenteilige Regelung im deutschen Recht stehe im Widerspruch zu den Vorgaben aus der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.
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