Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU ist der von Privatlehrern, Privatschulen und berufsbildenden Einrichtungen erteilte Unterricht umsatzsteuerfrei. Die Finanzämter sind jedoch klar der Meinung, dass sowohl die Richtlinie als auch die entsprechende Regelung im Umsatzsteuergesetz nicht auf den Unterricht einer Fahrschule anzuwenden ist. Inzwischen haben aber bereits mehrere Finanzgerichte den klagenden Fahrlehrern in dieser Frage zumindest eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, um abschließend klären zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Fahrschulunterricht umsatzsteuerfrei ist. Neben der Einordnung des Fahrunterrichts als solchem geht es dabei auch darum, ob die Befreiung nur für selbstständige Fahrlehrer gilt oder für alle Fahrschulen anzuwenden ist. Bis die Entscheidung vorliegt, sollte die Umsatzsteuerfestsetzung daher offen gehalten werden.
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