Zahlt der Mieter an den Vermieter eine Abfindung für die Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses vor Ende der vertraglichen Laufzeit, dann ist die Zahlung nach Meinung des Hessischen Finanzgerichts ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuerfreier Schadensersatz setzt laut dem Urteil voraus, dass der Mieter einen Ausgleich für einen entstandenen Schaden und dessen Folgen zahlt. Bei der Verkürzung des Mietverhältnisses verzichtet der Vermieter aber gegen eine Geldleistung auf ein ihm zustehendes Recht, und damit liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.
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