Seit der Bundesfinanzhof über die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden hat, hängt die Steuerschuldnerschaft nicht mehr vom Anteil der Bauleistungen am Gesamtumsatz des Leistungsempfängers ab. Dass diese Änderung nicht nur Bauträger betrifft, zeigt ein Fall beim Finanzgericht Düsseldorf, das einem selbständigen Malermeister die Erstattung der von ihm seinerzeit abgeführten Umsatzsteuer zugesprochen hat.
Als Unternehmer im Baunebengewerbe hatte der Maler zwangsläufig einen hohen Anteil von Bauleistungen an seinem Gesamtumsatz und wandte die Umkehr der Steuerschuldnerschaft daher auch auf von ihm bezogene Handwerkerleistungen für die Renovierung seiner umsatzsteuerfrei vermieteten Wohnungen an. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs hat er nun zu Recht die ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurückgefordert, weil die bezogenen Leistungen nicht zur Ausführung weiterer Bauleistungen bestimmt waren.
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