Die medizinischen Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik in der Humanmedizin fallen auch ohne direkten Kontakt mit Patienten unter die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen. Der Europäische Gerichtshof hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs hin festgestellt, dass die Steuerbefreiung nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden Arzt erbracht wird. Im Ausgangsverfahren stellte ein Laborarzt Diagnosen für ein Transfusionsunternehmen, die das Finanzamt nicht als Teil einer Heilbehandlung anerkennen wollte.
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