Verkauft ein Unternehmer Gegenstände, für die der Vorsteuerabzug bei deren Erwerb aufgrund gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen war, sind diese Umsätze nicht bei der Prüfung einzubeziehen, ob die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten wurde. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof nach einem zwar klaren aber recht verwundenen Pfad durch die gesetzlichen Regelungen gelangt.
Das Urteil gilt speziell für Gegenstände, die einem der Abzugsverbote bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung unterliegen, und für die in der Folge dann auch ein Vorsteuerabzugsverbot selbst dann gelten würde, wenn der Vorsteuerabzug nicht ohnehin aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht in Frage kommt. Das können beispielsweise Waren sein, die zunächst für die persönliche Lebensführung erworben wurden, aber später im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit verkauft werden. Im Streitfall ging es um Angelzubehör, das der Kläger vor Beginn seiner Verkaufstätigkeit privat erworben hatte.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|