Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern das Inkrafttreten der Steuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung, Beratung etc.) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (Baumaterial etc.) handeln. Dauerleistungen gelten umsatzsteuerlich als ausgeführt
im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet,
im Falle wiederkehrender Lieferungen - ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme - am Tag jeder einzelnen Lieferung.
Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung. Das ist z. B. bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung mit monatlichem Abschlag für die Nebenkosten und jährlicher Nebenkostenabrechnung der Fall. Die Höhe der Umsatzsteuer auf die Vorauszahlungen richtet sich nach dem Steuersatz, der im jeweiligen Mietzeitraum gilt und nicht nach dem Steuersatz zum Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen an die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 geltenden Steuersätze angepasst werden. Es reicht dabei aus, einen Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen, die unter Bezug auf den Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 enthalten. Ein derart angepasster Vertrag muss für den Vorsteuerabzug alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten.
Telekommunikationsleistungen sind ebenfalls Dauerleistungen, sofern sie auf Verträgen beruhen, die auf unbestimmte Zeit oder für eine Mindestzeit abgeschlossen wurden und regelmäßige Abrechnungszeiträume vorsehen. In diesem Fall ist jeweils am Ende des Abrechnungszeitraums eine umsatzsteuerliche Teilleistung abgeschlossen. Fällt der 1. Juli 2020 in den vereinbarten Abrechnungszeitraum, kann einmalig ein zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet werden, der am 30. Juni 2020 endet. Vergleichbares gilt für andere Verbrauchskosten.
Eine Ausnahme gibt es bei Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie der Abwasserbeseitigung, für die jeweils die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Steuersatz unterliegen, der am Ende dieses Ablesezeitraums gilt. Sofern der Ablesezeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endet, sind daher auf die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums die ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % und 5 % anzuwenden. Nach dem 31. Dezember 2020 gilt diese Regel analog für die dann wieder höheren Steuersätze von 19 % und 7 %. Abschlagszahlungen können auch nach dem 30. Juni 2020 vorerst weiter mit den bisherigen Steuersätzen abgerechnet und dem Vorsteuerabzug unterworfen werden, bis mit der Endabrechnung eine Berichtigung erfolgt.
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