Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über zwei Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs entschieden und dabei festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft mit EU-Recht vereinbar sind. Insbesondere ist es zulässig, dass das Umsatzsteuergesetz den Organträger zum Steuerschuldner bestimmt. Die Anträge auf Rückerstattung der entrichteten Umsatzsteuer durch die klagenden Organträger werden damit keinen Erfolg haben.
Der EuGH hat dem Gesetzgeber jedoch trotzdem Hausaufgaben mitgegeben, denn er hat erneut darauf hingewiesen, dass die deutsche Voraussetzung eines Über- und Unterordnungsverhältnisses in der Organschaft nicht dem EU-Recht entspricht. Stattdessen muss auch eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften mit enger wirtschaftlicher Verflechtung möglich sein. In diesem Zusammenhang hat der EuGH auch festgestellt, dass es für die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft allein auf eine Mehrheitsbeteiligung durch den Organträger ankommt. Eine Mehrheit der Stimmmen muss der Organträger dagegen nicht haben.
Schließlich hält der EuGH die deutsche Vorgabe, nach der jeder Teil des Organkreises eine eigene UStIdNr erhält und eine eigene Zusammenfassende Meldung abgeben muss, für unzulässig. Nach dem EU-Recht kann der ganze Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer nur eine Steuernummer haben.
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