Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Bezug einer Leistung, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das gilt auch dann, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Mit zwei Urteilen zu diesem Thema ändert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung, nimmt aber zumindest in einem der beiden Fälle eine Einschränkung vor. Es geht dabei um Ausgaben für einen Betriebsausflug. Zwar ist der Unternehmer aus Leistungen für Betriebsausflüge, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals dienen, im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mittelbar beabsichtigt, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders sieht es aber dann aus, wenn es sich im Verhältnis des Unternehmers zum Betriebsangehörigen um eine sogenannte Auf-merksamkeit handelt, was bei Betriebsausflügen und anderen Betriebsveranstaltungen bis zu einem Bruttobetrag von 110 Euro der Fall ist. Für andere Aufmerksamkeiten liegt die Freigrenze bei 40 Euro.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|