In drei verschiedenen Fällen hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob jeweils eine Restaurationsleistung vorliegt, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt, oder doch nur die Lieferung von Nahrungsmitteln zum Steuersatz von 7 %. Es geht dabei um den Verkauf von Snacks eines Imbisswagens mit teilweise überdachten Verzehrtheken, den Verkauf von Popcorn und Nachos in einem Kino-Foyer mit Tischen und Stühlen und um die Leistungen eines Party-Service.
Hätte sich die neue Bundesregierung durchgerungen, wie ursprünglich geplant in ihrem Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Restaurationsleistungen statt der Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wäre das Verfahren möglicherweise zumindest in Teilen überflüssig. So aber werden viele Unternehmer aus der Branche mit Spannung auf die Entscheidung aus Luxemburg warten. Bis diese vorliegt sollten sämtliche vergleichbaren Fälle offen gehalten werden.
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