In einem aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesfinanzministerium mit der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen. Insbesondere geht es dabei um die Leistungsempfänger, die selbst Bauleistungen erbringen. Steuerschuldner ist demnach, wer Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Davon geht die Finanzverwaltung aus, wenn der Vorjahresumsatz des Leistungsempfängers zu mindestens 10 % auf Bauleistungen entfällt. Auch wenn der Leistungsempfänger noch keine Bauleistungen erbracht hat, aber diese erkennbar in Zukunft erbringen will, fällt er in diese Kategorie. Außerdem enthält das Schreiben Regeln für Umsätze, die erst 2010 ausgeführt werden, für die aber bereits 2009 Anzahlungen geleistet wurden. Das Ministerium hat wegen der Komplexität der Materie ein 15-seitiges Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft herausgegeben, das die aktuelle Rechtslage zusammenfasst.
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