Für die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder -makler legt der Bundesfinanzhof die Begriffe nun nach der Umsatzsteuerrichtlinie der EU aus und nicht mehr nach handelsrechtlichen Maßstäben. Damit sind Hilfstätigkeiten für den Vertrieb der Finanzprodukte nicht mehr steuerfrei, beispielsweise das reine Erheben von Kundendaten. Der Vertreter muss selbst die Vermittlung zwischen Kunden und Anbieter durchführen oder zumindest das Vertragsangebot prüfen und dadurch mittelbar auf den Vertragsabschluss einwirken können. Allerdings akzeptiert es die Finanzverwaltung, wenn die nach bisheriger Rechtsprechung umsatzsteuerfreien Umsätze auch weiterhin als steuerfrei behandelt werden, sofern sie vor dem 1. Januar 2009 ausgeführt worden sind.
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