Erbringt ein Catering-Unternehmen neben der bloßen Herstellung und Lieferung von Speisen für seine Vertragspartner noch weitere Dienste wie die Erstellung von Speiseplänen oder die Reinigung von Besteck und Geschirr, entfällt das Umsatzsteuerprivileg des ermäßigten Steuersatzes. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Falle eines Catering-Unternehmens, welches für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen ein "Rundum-Sorglos-Paket" angeboten hatte. Hierdurch werde das Tätigkeitsfeld eines umsatzsteuerprivilegierten Caterers, der sich lediglich auf die Herstellung und Anlieferung von Speisen und Getränken beschränkt, deutlich überschritten.
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