Bundestag und Bundesrat haben das Haushaltsbegleitgesetz 2006 beschlossen, und damit kommt die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % nun definitiv am 1. Januar 2007. Noch bleibt Ihnen genügend Zeit, sich auf die Anhebung vorzubereiten: Vor allem bei Aufträgen, die noch in diesem Jahr erteilt, aber erst im kommenden Jahr komplett erledigt werden, muss der Verkäufer einige Regeln beachten, um am Ende nicht auf einem Teil der Steuerpflicht sitzen zu bleiben. Und für den Käufer gibt es unter Umständen die Möglichkeit, noch kräftig Steuern zu sparen, wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Maßgebend für die Anwendung des erhöhten Steuersatzes ist der Zeitpunkt, in dem der Umsatz ausgeführt ist. Der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, der Rechnungserteilung oder gar der Tag des Vertragsabschlusses oder Bestelleingangs ist unerheblich. Auch in den Fällen der Ist-Versteuerung und der Versteuerung von Anzahlungen kommt es darauf an, wann der Umsatz bewirkt ist. Für vor dem 1. Januar 2007 ausgeführte Leistungen, deren Entgelte oder Teilentgelte erst nach dem 31. Dezember 2006 eingehen, gilt also: Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer nach dem bisherigen Steuersatz.
Unternehmer - und deren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden - profitieren also unter anderem von folgenden Maßnahmen:
Ziehen Sie alle Leistungen, soweit dies möglich ist, in das Jahr 2006 vor! Beginnen Sie bald mit der Werbung, denn zum Jahresende sind Lieferengpässe zu erwarten! Achten Sie daher auf das Risiko, dass Sie Bestellungen entgegen nehmen, die Sie nicht sicher noch vor Jahresende ausliefern können!
Rechnen Sie bei längerfristigen Aufträgen Teilleistungen ab. Es muss sich um abgrenzbare Teilleistungen handeln und eine vertragliche Vereinbarung vorliegen, wonach Teilleistungen abgerechnet werden können. Die Teilleistung setzt wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung und eine gesonderte Abnahme der Teilleistung voraus. Soweit möglich müssen noch vor dem 1. Januar 2007 Teilentgelte vereinbart werden, wenn das im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen ist.
Da im Endkundengeschäft in aller Regel Bruttopreise vereinbart werden, müssen sich Käufer und Verkäufer darüber einig sein, wer das Risiko einer Umsatzsteuererhöhung während der Vertragserfüllung trägt. Auf den Endverbraucher kann der Verkäufer die Umsatzsteuererhöhung nur dann abwälzen, wenn der Vertrag vor dem 1. September 2006 geschlossen worden ist. Für alle Verträge, die danach abgeschlossen werden, trägt der Unternehmer das Risiko der Umsatzsteuererhöhung. Diese Einschränkung gilt nicht für mehrjährige Verträge.
Für alle Dauerleistungen, die nach dem 31. Dezember 2006 erbracht werden, gilt ohne besondere Vereinbarung der neue erhöhte Umsatzsteuersatz.
Entgeltminderungen wie Skonti, Rabatte, sonstige Preisnachlässe oder Entgelterhöhungen wie Nachberechnungen führen zu einer Änderung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und somit der ursprünglich berechneten Umsatzsteuer.
Werden Gegenstände umgetauscht, so bedeutet dies eine Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufvertrages und den Abschluss eines neuen Kaufvertrages. Erfolgt der Umtausch im Jahre 2007, so ist die Umsatzsteuerdifferenz von 3 % zu erheben. Dies gilt nicht, wenn im Wege der Nacherfüllung eine neue Sache geliefert wird. Hier geht es um die Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrages. Mangels Gegenleistung fehlt es an einer Bemessungsgrundlage für eine Umsatzsteuernachberechnung.
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