Als Unternehmer müssen Sie den für einen ausgeführten Umsatz geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz geändert hat. Ebenso ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer zu berichtigen, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Das Hessische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass nicht bereits die Umwandlung einer Schuld erfüllungshalber dazu führt, dass das Schuldverhältnis erlischt. Folglich ist im Zeitpunkt der Umwandlung noch keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, sondern erst dann, wenn das Schuldverhältnis tatsächlich - beispielsweise durch Erfüllung oder Verzicht - erloschen ist.
In dem vom Hessischen Finanzgericht entschiedenen Fall wurde im Jahr 1999 eine Werkvertragsforderung in eine Darlehensverbindlichkeit umgewandelt. Dabei ging der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers eine neue, zusätzliche Verbindlichkeit ein, die ursprüngliche Forderung blieb jedoch bestehen. Anzeichen dafür, dass die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernommen werden und die ursprüngliche Forderung erlöschen sollte, gab es keine. Nach der Auffassung des Gerichts wurde lediglich rechtsgeschäftlich zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige aus einem Werkvertrag herrührende Schuld nunmehr als Darlehensverbindlichkeit geschuldet war.
Folglich erfolgte die Umwandlung nur erfüllungshalber. Da die Forderung 1999 noch bestand, gab es keinen Anlass für eine Berichtigung der Vorsteuer. Dieser Anlass bestand erst, als im Jahr 2002 der Verzicht auf die Forderung erklärt wurde. Zum Zeitpunkt des Verzichts ist dann auch die Vorsteuer zu berichtigen.
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