Bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung verlagert sich der Leistungsort, wenn eine USt-IdNr. verwendet wird. Hierzu ist in den Umsatzsteuer-Richtlinien festgelegt, dass der Eindruck der USt-IdNr. auf dem Briefbogen allein nicht dazu führt, dass von einer Verwendung der USt-IdNr. gesprochen werden kann. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums muss eine gesonderte Vereinbarung nachgewiesen werden. Dies kann insbesondere im schriftlichen Speditionsauftrag geschehen. Sofern ein mündlicher Auftrag erteilt wurde, ist die Vereinbarung über die Verwendung der USt-IdNr. in einer Telefonnotiz zu dokumentieren.
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