Schon im Jahr 2002 hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil Grundsätze festgelegt, wann die Mitgliedsbeiträge eines Vereins umsatzsteuerpflichtig sind. Das Urteil betraf einen Golfclub, dessen Mitglieder für die Nutzung der Golfanlage einen jährlichen Beitrag zahlen mussten. Die Richter hatten entschieden, dass die Beiträge die Gegenleistung für eine Leistung des Vereins sein können, woraus die Umsatzsteuerpflicht für diese Beiträge folgt.
Derzeit befasst sich eine Arbeitsgruppe der Finanzministerien von Bund und Ländern mit der Frage, welche Konsequenzen dies für das deutsche Umsatzsteuerrecht und die Vereine hat. Teilweise gibt es bereits Entwarnung: Man hat sich bereits darauf geeinigt, dass Förder- und Sportvereine grundsätzlich nicht von einer Umsatzsteuerpflicht betroffen sein sollen. Außerdem dürfte auch die momentane politische Lage dafür sorgen, dass mit einer Gesetzesänderung frühestens im nächsten Jahr zu rechnen ist.
Trotzdem sollten Vereinsvorstände und -mitglieder die Entwicklung im Auge behalten. Kommt eine Umsatzsteuerpflicht für Vereinsbeiträge, ist das sowohl für die Vereine als auch für die Mitglieder in der Regel ein wirtschaftlicher Nachteil. Andererseits steht den Vereinen in diesem Fall natürlich auch das Recht auf Vorsteuerabzug zu.
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