Bis zum 31. März 1999 konnten Unternehmer Vorsteuerabzug auf die Reisekostenpauschalen geltend machen, und zwar 6,1 % aus der Kilometerpauschale und 13,1 % aus der Verpflegungspauschale oder 10,5 % aus den Gesamtreisekosten. Zum 1. April 1999 schaffte die Regierungskoalition diesen Vorsteuerabzug dann ab. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist jetzt ein Revisionsverfahren anhängig, das sich mit der Frage beschäftigt, ob diese Abschaffung des Vorsteuerabzugs mit EU-Recht vereinbar ist.
Sie sollten daher alle noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide seit 1999 bis zur Urteilsverkündung offen halten oder zumindest darauf bestehen, dass das Finanzamt einen Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid aufnimmt. Zwar hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Abschaffung des Vorsteuerabzugs nicht gegen EU-Recht verstößt. Da der BFH aber erst jüngst die Kürzung des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungskosten kassiert hat, stehen die Chancen für ein unternehmerfreundliches Urteil auch hier nicht schlecht.
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