Gemäß dem Umsatzsteuergesetz aus dem Jahre 1999 sind Vorsteuerabzüge für Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen. Bei diesen Reisekosten muss es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder Fahrtkosten handeln. Begründet wird der Ausschluss des Vorsteuerabzugs damit, dass sich bei Auswärtstätigkeiten oftmals betriebliche und private Interessen überschneiden und eine genaue Abgrenzung als unternehmerische Leistung bei Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich ist. Diese Begründung trifft jedoch nur auf den Unternehmer zu, der diese Leistungen selbst in Anspruch nimmt. Für Leistungen, die der Unternehmer zum Zwecke der Überlassung an sein Personal bezieht, gilt sie nicht.
Mietet der Arbeitgeber ein Hotelzimmer oder eine andere Unterkunft an und überlässt diese für Auswärtstätigkeiten unentgeltlich seinem Arbeitnehmer, so sind die Voraussetzungen des Vorsteuerausschlusses nicht erfüllt. In diesen Fällen handelt es sich nämlich nicht um Reisekosten des Personals, da dem Arbeitnehmer keine Kosten entstehen. Die Kosten entstehen dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist es auch, der die Leistung gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt - nicht das Hotel. Diese Leistung ist allerdings nicht steuerbar, da sie überwiegend betrieblichen Interessen dient. Dabei entstehen keine Vorsteuern aus eigenen Übernachtungskosten oder Übernachtungskosten des Personals, sondern Vorsteuern aus der Anmietung des Hotelzimmers. Es handelt sich also eindeutig weder um Reisekosten des Unternehmers noch des Personals.
Zu diesem Thema gibt es jetzt noch eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg. Diese verlangt für den Vorsteuerabzug, daß die Hotelrechnung auf das Unternehmen ausgestellt wird. Weisen Sie also Ihre Mitarbeiter an, darauf zu achten, daß die Hotelrechnung auf Ihr Unternehmen ausgestellt wird.
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