Die meisten Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Eine Ausnahme gibt es aber für Zinszahlungen zwischen einander nahe stehenden Personen. Hier gilt auch weiterhin der normale Steuertarif. Allerdings macht das Gesetz keine Angaben dazu, wer als nahe stehende Person zählt. Jedenfalls bei Zinszahlungen unter Geschwistern sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg diese Voraussetzung unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen grundsätzlich als erfüllt an.
Im Streitfall hatte sich ein Geschwisterpaar zerstritten, das gemeinsam mit dem Vater an mehreren Betrieben beteiligt war. Wegen des Streits verkaufte die Tochter ihre Gesellschaftsanteile an den Bruder, der das Auseinandersetzungsguthaben in drei jährlichen Raten zahlen musste. Für die Zinsen aus der Ratenzahlungsvereinbarung wollte sie die Abgeltungsteuer in Anspruch nehmen, was das Finanzamt aber mit der Begründung verweigerte, dass der Bruder eine nahe stehende Person sei. Da half auch der Hinweis nichts, dass man sich entfremdet habe und seit dem Tag der Anteilsübertragung außer über die Anwälte keinen Kontakt mehr miteinander hatte.
Auch wenn das Finanzgericht in der typisierenden Einordnung eines Geschwisterpaars als sich nahe stehende Personen kein Problem sieht, hat es die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es sei nämlich noch nicht entschieden, wie der Begriff der "nahe stehenden Person" genau auszulegen ist. Dort ist bereits ein anderes Verfahren zur gleichen Frage anhängig.
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