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Änderungen für Kapitalanleger

Neben einer Verschiebung des automatischen Kirchensteuereinbehalts bei der Abgeltungsteuer gibt es für Kapitalanleger nur kleinere Änderungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz.

Von den Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist der Großteil der Kapitalanleger nur am Rande betroffen. Für die Abgeltung- und Kapitalertragsteuer gibt es folgende Änderungen:

Abgeltungsteuer: Um automatisch auch die auf die Abgeltungsteuer fällige Kirchensteuer einbehalten zu können, müssen Banken und Lebensversicherungen jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden abfragen. Sparer können die Weitergabe der Daten beim BZSt sperren lassen, müssen dann aber selbst eine Steuererklärung abgeben. Grundsätzlich ist diese Regelung bereits Gesetz, wird jetzt aber noch etwas erweitert. Außerdem wird der Start der Datenübermittlung um ein Jahr auf 2015 verschoben.

Kapitalertragsteuer: Bei der Kapitalertragsteuer gibt es verschiedene kleinere Änderungen. Beispielsweise werden ab 2013 auch Erträge aus Genussrechten und Erträge aus Beteiligungen, die Kapitalgesellschaften ihren Arbeitnehmern gewährt haben, vom Steuerabzug ausgenommen.

Gesamthandsgemeinschaft: Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen, kann eine Gesamthandsgemeinschaft künftig die Erstattung der Kapitalertragsteuer bei den Feststellungsfinanzämtern beantragen.

Erweitert beschränkte Steuerpflicht: Beim Wohnsitzwechsel ins niedrigbesteuernde Ausland greift die erweitert beschränkte Steuerpflicht. In diesem Fall war bisher die Anwendung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ausgeschlossen und es galt stattdessen der persönliche Steuersatz. Nun ist die Abgeltungsteuer auch bei einer erweitert beschränkten Steuerpflicht anwendbar, und zwar auf Antrag auch rückwirkend bis ins Jahr 2009.

 
[mmk]
 

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