Schon zum zweiten Mal hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Die Schuldverschreibungen verbriefen das Recht auf die Lieferung von Gold, können aber auch an der Börse gehandelt werden. Weil seit dem Kauf der Goldpreis deutlich gestiegen war, hatten sich die Anleger das Gold liefern lassen. Anders als die Finanzverwaltung sieht das Gericht darin aber weder eine Veräußerung, noch die Erfüllung einer sonstigen Kapitalforderung, weil die Schuldverschreibung nicht auf Geld, sondern auf einen physischen Gegenstand lautet. In beiden Fällen hat das Gericht die Revision zugelassen.
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