Altverluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren, da für Gewinne aus dem Verkauf solcher Wertpapiere Gleiches gilt. Der Bundesfinanzhof hält daher die Übergangsregelung zur Verrechnung von Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, für verfassungsgemäß.
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