Geschlossene Immobilienfonds haben in der Vergangenheit nicht immer den vom Anleger erhofften Ertrag gebracht, was mitunter bis zu Gerichtsverfahren zwischen Fondsbetreiber und Anleger geführt hat. In einem solchen Fall hat der Bundesfinanzhof nun über die steuerliche Bewertung des vom Fonds gezahlten Betrags für die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung geurteilt. Bestehen demnach Anhaltspunkte dafür, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung des Fonds teilweise auch für andere Verpflichtungen des Anlegers gezahlt wurde, insbesondere den Verzicht auf Schadensersatzansprüche und die Rücknahme von Klagen, dann ist der vereinbarte Kaufpreis aufzuteilen.
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