Nachdem der Bundesfinanzhof im letzten Jahr festgestellt hat, dass Zinsen auf Steuererstattungen nicht steuerpflichtig sein können, hat der Fiskus prompt eine Rechtsprechungsänderung veranlasst, nach der die Zinsen weiter als steuerpflichtige Kapitalerträge gelten. Diese Änderung hatte das Finanzgericht Münster noch im letzten Jahr zunächst abgesegnet, weil die Gesetzesänderung lediglich eine Rechtslage wieder herstellt, die davor auch schon bestanden hat. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun aber mehr Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerpflicht geäußert und daher dem Kläger die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Gegen beide Entscheidungen ist nun die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
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