Genau zwei Jahre ist es her, dass eine Datensammlung mit Liechtensteiner Kontodaten vielen Deutschen den Schlaf geraubt hat. Und während die Deutschen Ende letzten Jahres erst einmal wieder ruhig schlafen konnten, zitterten die Franzosen: Ein ehemaliger Mitarbeiter der Schweizer HSBC-Filiale bot dem Französischen Fiskus brisante Kontodaten an. Seit Januar stehen nun auch die Deutschen mit Auslandskonten wieder unter Druck: Mittlerweile sind schon drei unmoralische Angebote an den deutschen Fiskus bekannt geworden, von denen der wiederum mindestens eines annehmen will.
Wer auch immer nun eine Entdeckung fürchtet, sollte ernsthaft über eine Selbstanzeige nachdenken. Die schützt zwar nicht vor der dann fälligen Steuernachzahlung samt Hinterziehungszinsen, dafür aber sehr wohl vor einer zusätzlichen Strafe. Und die kann im Einzelfall heftig ausfallen, seit der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr entschieden hat, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von einer Million Euro eine Bewährungsstrafe nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen in Frage kommt. Früher haben die Gerichte selbst bei solchen Beträgen nur eher selten eine Haftstrafe verhängt.
Doch für eine Selbstanzeige bleibt nur sehr wenig Zeit, denn die Strafbefreiung greift nicht mehr, wenn der Steuerpflichtige bei vernünftiger Würdigung aller Umstände vermuten muss, dass seine Tat entdeckt sein könnte. Frühestens ist dies dann der Fall, wenn bekannt wird, welche Banken betroffen sind, spätestens dann, wenn die CD-Daten mit den konkreten abgegeben Steuererklärungen abgeglichen werden, teilt der Bundesverband der Steuerberater dazu mit. Ist dieser Zeitpunkt verstrichen, kann die Selbstanzeige allenfalls noch strafmindernde Wirkung haben.
Außerdem muss der reuige Sünder in der Lage sein, die hinterzogenen Steuern kurzfristig nachzuzahlen, da andernfalls keine Strafbefreiung eintritt. Eine Ratenzahlung lässt das Finanzamt nur mit einer sehr triftigen Begründung zu, und ohne rechtzeitige Zahlung hat die Selbstanzeige wiederum nur strafmildernde Wirkung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist übrigens jeder für seine Geldanlage strafrechtlich selbst verantwortlich. Weiß der Partner zwar von der geheimen Geldanlage, hat sie aber nicht selbst veranlasst oder unterstützt, so ist er aus dem Schneider und braucht keine Selbstanzeige abzugeben. Auch in anderer Hinsicht drohen bei einer Selbstanzeige juristische Fallstricke. Im Ernstfall beraten wir sie gerne zur richtigen Vorgehensweise.
Unterdessen kommen interessante Neuigkeiten aus Liechtenstein, wo derzeit die juristische Aufarbeitung der Liechtenstein-Affäre läuft. Dort hat das fürstliche Landgericht einem Kunden der Fürstenbank LGT Schadensersatz zugesprochen, weil die Bank ihn zu spät über den Diebstahl seiner Kontodaten informiert habe. Dadurch habe er hierzulande keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr abgeben können, weshalb ihm die Bank die zusätzlich zur Steuer fällige Strafe in Höhe von 7,3 Millionen Euro ersetzen soll. Die Bank allerdings will sich gegen das Urteil wehren.
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