Eltern, deren Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft ist, können Vermögen auf ihre minderjährigen Kinder verlagern. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat im Hinblick auf die Absenkung des Sparerfreibetrags durch das Steueränderungsgesetz 2007 in einer Verfügung dazu Stellung genommen. Folgende Punkte müssen Sie beachten:
Ihre Kinder dürfen nicht nur zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens sein. Vielmehr muss der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen Ihrer Kinder feststehen. Die Oberfinanzdirektion verweist diesbezüglich ausdrücklich auf die geltende BFH-Rechtsprechung. Der Übergang wird dadurch gewährleistet, dass Sie bei der Einrichtung eines Sparkontos und bei der Einzahlung den erkennbaren Willen haben, die Guthabenforderung den Kindern sofort zuzuwenden.
Außerdem müssen Sie das Vermögen der Kinder und der daraus erzielten Einkünfte den familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge entsprechend verwalten. Das heißt, das Geldvermögen der Kinder muss wie fremdes Vermögen behandelt werden. Geschieht das nicht, ist davon auszugehen, dass Sie Ihr Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, dass die Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden sollten, Sie jedoch das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen ansehen. Dies hätte zur Folge, dass das Vermögen wirtschaftlich weiterhin Ihnen zugerechnet würde.
Schwierigkeiten und Probleme können Sie vermeiden, indem Sie beim Einrichten des Sparkontos klarstellen, dass Ihre Verfügungsbefugnis sich nur auf das elterliche Sorgerecht und die elterliche Pflicht zur Vermögenssorge stützt.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|