Inländische Banken sind verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände eines Erblassers den zuständigen Finanzämtern anzuzeigen. Diese Verpflichtung schließt auch die Zweigniederlassungen im Ausland ein, die Vermögen verwahren oder verwalten. Der Gewahrsam der Banken erstreckt sich auch auf Vermögensgegenstände, die in ihren ausländischen Zweigniederlassungen verwahrt werden. Dies folgt schon daraus, dass die internen Kontrollverfahren der Banken in vollem Umfang auch Zweigniederlassungen im Ausland erfassen müssen. Wären Auslandsniederlassungen deutscher Banken nicht anzeigepflichtig, könnten sich inländische Bankkunden faktisch der Erbschaftsbesteuerung entledigen.
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