Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem Sie den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Ihrer Arbeitgeberin finanzieren, um damit die arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu erfüllen, können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen - ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt dagegen nicht in Frage.
Das Einkommensteuergesetz lässt zwar grundsätzlich offen, ob solche Aufwendungen den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind, für die Rechtsprechung ist die Beurteilung jedoch klar: Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeberin erworben werden, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie im Allgemeinen nicht unmittelbar mit diesen Einkünften, sondern eben mit denen aus Kapitalvermögen in Zusammenhang stehen.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Sie sich an der Kapitalgesellschaft nicht nur in Erwartung der Ausschüttung von Gewinnen beteiligen, sondern auch, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit Ihren eigenen Arbeitsplatz zu sichern. Nur ausnahmsweise ist eine andere Beurteilung möglich - nämlich dann, wenn Sie sich trotz negativer Überschussprognose und damit erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen an Ihrer Arbeitgeberin beteiligt haben.
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