Wird eine Rente durch einen Einmalbetrag finanziert und werden die anfallenden Zinsen im Voraus gezahlt, so entsteht ein hoher Werbungskostenüberschuss, der an sich steuerwirksam geltend gemacht werden kann. Dies gilt allerdings nur, wenn in der gesamten Laufzeit der Rente ein Totalüberschuss erzielt wird.
Da die Kreditzinsen in der Regel höher sind als die Erträge aus den Lebensversicherungen, wird kein Gesamtüberschuss erzielt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente in eine garantierte Grundrente und in eine nicht garantierte Bonusrente aus der Überschussbeteiligung aufgeteilt wird. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass beide Rentenbestandteile als wiederkehrende Bezüge nur mit dem Ertragsanteil und nicht in voller Höhe der Leistung besteuert werden. Bei einer vollen ertragsteuerlichen Erfassung der nicht garantierten Bundesrente unterläge auch ein Teil der Kapitalrückzahlung der Besteuerung, was zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung führen würde.
Jedem Steuerzahler, der sich für ein solches Rentenmodell entscheidet, ist zu empfehlen zunächst eine Ertragsberechnung aufzustellen, um festzustellen, ob sich durch eine solche Gestaltung ein Überschuss erzielen lässt. Erst wenn dies der Fall ist, können die Zinszahlungen zu einem Werbungskostenabzug führen.
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