Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte seit 1994 nicht verfassungswidrig gewesen ist. Der Bundesfinanzhof ist nicht der Auffassung, dass ein verfassungswidriges Erhebungsdefizit bestanden hat, weil so viele Kapitalanleger ihre Einkünfte nicht versteuert hatten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neuregelung der Zinsbesteuerung im Jahr 1993 im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bewegt.
Der Bundesfinanzhof weist daraufhin, dass der Gesetzgeber das Erhebungsverfahren laufend verbessert hat, zum Beispiel durch die Jahresbescheinigungen der Kreditinstitute ab dem Veranlagungszeitraum 2004, den Kontenabruf ab April 2005 und durch das Inkrafttreten der EU-Zinsrichtlinie am 1. Juli 2005. Zudem war die Amnestieregelung ein geeigneter Weg zu mehr Steuerehrlichkeit. Das letzte Wort in dieser Frage kann aber trotzdem das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof haben.
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