Inzwischen ist das "Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen" verabschiedet. Damit gilt eine Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.
Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingsfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen. Wer von der Gesetzesänderung betroffen ist, der kann die Verluste nur noch mit späteren Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnen. Prüfen Sie im Zweifel, ob Sie für diesen Fall ein Rücktrittsrecht haben.
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