Die EU hat mit der Schweiz ein Zinsbesteuerungsabkommen abgeschlossen, welches am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist. Danach erhebt die Schweiz einen Steuerabzug auf Kapitalerträge von zunächst 15 %. Die Kapitalerträge werden nicht den deutschen Finanzämtern gemeldet. Es fragt sich aber, in welchem Umfang die Schweiz Amtshilfe in Steuerhinterziehungsfällen leistet. Amtshilfe wird in den Fällen geleistet, in denen es sich um einen Steuerbetrug nach schweizerischem Recht handelt.
Das Verschweigen von Einkünften in der Steuererklärung stellt keinen Steuerbetrug dar, jedoch gelten falsche Angaben gegenüber den Steuerbehörden als Steuerbetrug. Wer eine falsche Bilanz aufstellt, der erfüllt nach dieser Auffassung bereits den Tatbestand des Steuerbetruges. Für ein Auskunftsverlangen reicht bereits ein dringender Tatverdacht aus. Das bedeutet, dass die Schweiz in sehr viel mehr Fällen Amtshilfe leistet, als dies gemeinhin angenommen wird.
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