Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt entschieden, dass die Erträge aus einer ausländischen Lebensversicherung nach altem Recht unabhängig davon steuerfrei sind, ob die Beiträge als Sonderausgaben abgezogen werden können. Damit ist eine alte Streitfrage zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden worden. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden ist.
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